SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 10. Dezember 2024 erliess das Betreibungsamt Schwyz (Beschwer- degegner) die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy, die dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 zugestellt wurden (Vi-act. 2, KB 1 und 2). Gegen diese Konkursandrohungen erhob der Beschwerdeführer am
13. Januar 2025 Beschwerde an die Vorinstanz und ersuchte um aufschie- bende Wirkung dieser Konkursandrohungen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom
16. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Fe- bruar 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht und ersuchte erneut um aufschie- bende Wirkung der Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy (KG-act. 1).
E. 2 a) Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weiter- gezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, SchKG-Kom- mentar, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwend- bar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ferner hat der Beschwerdeführer zu erklären, ob er einen kassatorischen oder einen reformatorischen Entscheid anstrebt, wenngleich die Beschwerdeinstanz darüber letztlich frei und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14). Mit der Beschwerde kann die
Kantonsgericht Schwyz 3 unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KGer SZ, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Auch wenn an Laieneinga- ben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Af- heldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesse- rung ansetzen kann, darf diese über die Rechtsmittelfrist hinaus nicht der Er- gänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung die- nen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbes- serung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KGer SZ, ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3).
b) Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2025 lau- tet auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe einzig den Antrag um aufschiebende Wirkung der Kon- kursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy. Denselben Antrag hatte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz gestellt (Vi-act. 1). Selbst un- ter Berücksichtigung, dass bei Laieneingaben keine überhöhten Anforderungen an die korrekte Formulierung der Rechtsbegehren gestellt werden dürfen (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7), ist damit bereits fraglich, ob die
Kantonsgericht Schwyz 4 Beschwerde überhaupt ein ausreichend konkretes Rechtsbegehren enthält, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, da auf die Be- schwerde mangels argumentativer Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen nicht eingetreten werden kann. Denn die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer weder darge- tan noch belegt habe, dass das Bundesgericht den von ihm erhobenen Verfas- sungsbeschwerden gegen die Abweisung seiner Beschwerden durch das Kan- tonsgericht Schwyz (Rechtsöffnungsverfahren) auch tatsächlich die aufschie- bende Wirkung gewährt habe, weshalb gestützt auf Art. 103 Abs. 1 BGG von der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Beschlüsse vom 4. November 2024 auszugehen sei (angef. Verfügung, S. 1 Spiegelstriche 1 und 2). Mit die- sen vorinstanzlichen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift praktisch wortgleich die Ausführungen, die er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte. Neu führte er in der Beschwerdeschrift einzig aus, dass er am 3. Februar 2025 eine Ergänzung zu den Verfassungsbe- schwerden ans Bundesgericht nachgereicht habe, in der er um aufschiebende Wirkung gebeten habe (KG-act. 1 und 1/1). Abgesehen davon, dass es sich bei dieser neuen Behauptung um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 326 ZPO), setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb er auch nicht auf- zuzeigen vermag, dass die angefochtene Verfügung an einem Beschwerde- grund krankt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in materieller Hinsicht unbegrün- det. Der Beschwerdeführer scheint gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 4. November 2024 (BEK 2024 121 und 122) zwei Beschwerden ans Bun- desgericht erhoben zu haben (Vi-act. 2, KB 5 und 6 [ohne Unterschriften]). Das Kantonsgericht hat jedoch keine Kenntnis davon, dass das Bundesgericht den
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt hat. Der Beschwerdeführer ver- mochte jedenfalls nicht zu belegen, dass diesen Beschwerden die aufschie- bende Wirkung erteilt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist von der Voll- streckbarkeit der kantonsgerichtlichen Beschlüsse vom 4. November 2024 (BEK 2024 121 und 122) auszugehen (Art. 103 Abs. 1 BGG), weshalb die Vor- instanz die Beschwerde zu Recht abwies.
E. 4 Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewie- sen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; inkl. KG-act 3), den Be- schwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1, 1/1 und 3) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 6. März 2025 BEK 2025 17 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2025, APD 2025 2);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 10. Dezember 2024 erliess das Betreibungsamt Schwyz (Beschwer- degegner) die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy, die dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 zugestellt wurden (Vi-act. 2, KB 1 und 2). Gegen diese Konkursandrohungen erhob der Beschwerdeführer am
13. Januar 2025 Beschwerde an die Vorinstanz und ersuchte um aufschie- bende Wirkung dieser Konkursandrohungen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom
16. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Fe- bruar 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht und ersuchte erneut um aufschie- bende Wirkung der Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy (KG-act. 1).
2. a) Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weiter- gezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, SchKG-Kom- mentar, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwend- bar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ferner hat der Beschwerdeführer zu erklären, ob er einen kassatorischen oder einen reformatorischen Entscheid anstrebt, wenngleich die Beschwerdeinstanz darüber letztlich frei und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14). Mit der Beschwerde kann die
Kantonsgericht Schwyz 3 unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KGer SZ, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Auch wenn an Laieneinga- ben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Af- heldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesse- rung ansetzen kann, darf diese über die Rechtsmittelfrist hinaus nicht der Er- gänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung die- nen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbes- serung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KGer SZ, ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3).
b) Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2025 lau- tet auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe einzig den Antrag um aufschiebende Wirkung der Kon- kursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy. Denselben Antrag hatte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz gestellt (Vi-act. 1). Selbst un- ter Berücksichtigung, dass bei Laieneingaben keine überhöhten Anforderungen an die korrekte Formulierung der Rechtsbegehren gestellt werden dürfen (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7), ist damit bereits fraglich, ob die
Kantonsgericht Schwyz 4 Beschwerde überhaupt ein ausreichend konkretes Rechtsbegehren enthält, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, da auf die Be- schwerde mangels argumentativer Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen nicht eingetreten werden kann. Denn die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer weder darge- tan noch belegt habe, dass das Bundesgericht den von ihm erhobenen Verfas- sungsbeschwerden gegen die Abweisung seiner Beschwerden durch das Kan- tonsgericht Schwyz (Rechtsöffnungsverfahren) auch tatsächlich die aufschie- bende Wirkung gewährt habe, weshalb gestützt auf Art. 103 Abs. 1 BGG von der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Beschlüsse vom 4. November 2024 auszugehen sei (angef. Verfügung, S. 1 Spiegelstriche 1 und 2). Mit die- sen vorinstanzlichen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift praktisch wortgleich die Ausführungen, die er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte. Neu führte er in der Beschwerdeschrift einzig aus, dass er am 3. Februar 2025 eine Ergänzung zu den Verfassungsbe- schwerden ans Bundesgericht nachgereicht habe, in der er um aufschiebende Wirkung gebeten habe (KG-act. 1 und 1/1). Abgesehen davon, dass es sich bei dieser neuen Behauptung um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 326 ZPO), setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb er auch nicht auf- zuzeigen vermag, dass die angefochtene Verfügung an einem Beschwerde- grund krankt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in materieller Hinsicht unbegrün- det. Der Beschwerdeführer scheint gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 4. November 2024 (BEK 2024 121 und 122) zwei Beschwerden ans Bun- desgericht erhoben zu haben (Vi-act. 2, KB 5 und 6 [ohne Unterschriften]). Das Kantonsgericht hat jedoch keine Kenntnis davon, dass das Bundesgericht den
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt hat. Der Beschwerdeführer ver- mochte jedenfalls nicht zu belegen, dass diesen Beschwerden die aufschie- bende Wirkung erteilt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist von der Voll- streckbarkeit der kantonsgerichtlichen Beschlüsse vom 4. November 2024 (BEK 2024 121 und 122) auszugehen (Art. 103 Abs. 1 BGG), weshalb die Vor- instanz die Beschwerde zu Recht abwies.
4. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewie- sen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; inkl. KG-act 3), den Be- schwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1, 1/1 und 3) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. März 2025 amu